Satzung


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1 Der zum 01.07.2022 gegründete Verein trägt den Namen: TRIBEHAUS

1.2 Der Sitz des Vereins ist in Leverkusen.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen einzutragen und führt ab Eintragung den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist es, die Förderung folgender gemeinnütziger Bereiche:

Wir führen Projekte durch, die der Integration, Förderung und gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen dienen. Wir leisten Beiträge zur Förderung einer internationalen Gesinnung sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.


Dabei lassen wir uns von einem Integrationsverständnis leiten, das wesentlich auf Interaktion und beidseitigen Lernprozessen beruht. Der Wille zu Mitverantwortung und Solidarität, die Balance von Geben und Nehmen sowie die Akzeptanz unserer freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsordnung sind uns wichtig.

Wir ermöglichen Gelegenheiten für authentische Begegnungen und agieren gemeinschaftlich zum Wohl einer ganzheitlich ausgerichteten und naturverbundenen Zukunft.

Dabei ist die Vernetzung von Akteuren untereinander, die Vernetzung zwischen Akteuren und Institutionen sowie die Vernetzung zwischen Akteuren und weiteren Institutionen zu unterstützen (interdisziplinäre und interinstitutionelle Förderung).

Darüber hinaus sollen die aus dieser Vernetzung entstehenden Projektideen in Konzeption und Realisation unterstützt werden.

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Events und Festivals

• Kurse, Workshops und Weiterbildungsmaßnahmen

• Einrichtung einer zentralen Koordinationsstelle (online) auf der Homepage mit Vereinsmitglieder-Profilen sowie Veranstaltungs- und Projektübersichten

• Supervision von Projekten

• Projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Selbstlosigkeit/Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe oder dem Zweck des Vereines fremde Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden, die seine Ziele (§2) unterstützt.

4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der/die Bewerber/in für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an.

4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung ist dem/der Antragsteller/in schriftlich mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

4.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Annahmebeschluss des Vorstands.

4.5 Die Mitgliedschaft wird beendet

a) bei natürlichen Personen durch den Tod bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung.

b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

c) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag oder sonstige Gebühren nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist gegenüber dem betroffenen Mitglied schriftlich zu begründen und ihm perEinschreiben zuzusenden.

4.6 Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins. Das Ende der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 5 Aufnahmegebühr und Beiträge

Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Der Verein kann eine Aufnahmegebühr und Umlagen festlegen. Der Verein kann sämtliche Gebühren durch eine Beitragsordnung regeln.

§ 6 Organe des Vereins sind: 1.die Mitgliederversammlung 2.der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

7.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden,

• wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

• bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

• wenn die Einberufung von 20 Prozent aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

7.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen insbesondere in

• der Wahl der Mitglieder des Vorstands,

• Wahl der Kassenprüfer

• die Genehmigung der Jahresrechnung für das nächste Haushaltjahr

• Feststellung der Jahresrechnung;

• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

• Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers

• Entlastung des Vorstandes

• der Festsetzung der Jahresbeiträge;

• der Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten oder während der Mitgliederversammlung zusätzlich gestellten Anträge;

• Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

• der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines.

7.4 Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Dazu erfolgt die Einladung mit der Tagesordnung mittels einfachen Briefs oder per E-Mail spätestens zwei Wochen vorher.

Es genügt, wenn die Einladung an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wird. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vereines geleitet.

7.5 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder erschienen sind.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. Eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung online ist möglich.

7.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. (Gründungsmitglieder)

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines, die eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfordern.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.7 Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern bekannt gegeben wird.

Das Protokoll wird nach der Versammlung per Mail an alle Mitglieder gesendet. Ergeben sich vier Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls keine Einsprüche, gilt es als angenommen.

7.8 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen. Über die Behandlung der auf der

Mitgliederversammlung ergänzend zur Tagesordnung gestellten Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 8 Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus vier Personen,:

a)dem/der Vorsitzenden,

b)dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,

c)dem/der Kassierer/in.

d)sowie dem/der Schriftführer/in

8.2 Je ein Mitglied des Vorstands ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines befugt. ???

8.3 Dem Vorstand obliegt die Erfüllung des satzungsgemäßen Auftrages und die Leitung des Vereins. Er ist für sämtliche Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 7) vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereines.

8.4 Sitzungen des Vorstands finden in der Regel zur ordentlichen Mitgliederversammlung und darüber hinaus mindestens zweimal im Geschäftsjahr sowie nach Bedarf statt.

8.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Ereignissen, die ein schnelles Handeln des Vorstandes erfordern, darf der/die Vorsitzende Entscheidungen ohne Zustimmung des Gesamtvorstands fällen. Die Zustimmung muss nachträglich, spätestens bei der nächstfolgenden Sitzung des Vorstands eingeholt werden.

8.6 Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich

§ 9 Vorstandswahlen

9.1 Die einzelnen Mitglieder desVorstandes werden auf Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins haben kein passives Wahlrecht.

9.2 Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wird der Verein bis zur Wahl des weiteren Vorstandmitgliedes von den drei anderen gewählten Vorstandsmitgliedern vertreten.

9.3 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand schriftlich Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl vorzuschlagen.

9.4 Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 10 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch-und Kassenprüfung des Vereis wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 11 Auflösung des Vereinsund Anfallberechtigung


11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

11.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Lebensdurst-Ich e.V.“ mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden darf.

§ 12 Datenschutz

12.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

12.2 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
• Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

12.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§13 Gleichstellung

Tribehaus e.V.i.G., seine Amtsträger und Mitglieder pflegen eine gegenseitige Aufmerksamkeitskultur.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von Gewalt und politischem Extremismus.

Er verfolgt die Gleichstellung und Selbstbestimmung, unabhängig von:
• Geschlecht und sexueller Identität
• kultureller, sozialer und ethnischer Herkunft
• Alter
• Religion
• Menschen mit besonderen Einschränkungen und Fähigkeiten